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XIII. Verbot der Einlagenrückgewähr bei Spaltungen

Napokoj2. AuflOktober 2016

A. Spaltung und Einlagenrückgewähr

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Zwar ermöglicht das Rechtsinstitut der Spaltung per se eine Verminderung des Vermögens der spaltenden Gesellschaft ohne Gegenleistung, dennoch spielt das Verbot der Einlagenrückgewähr auch im Zusammenhang mit der Spaltung eine große Rolle. Der Spaltungsvorgang als solcher, nämlich die „entgeltslose“ Übertragung von Vermögen der spaltenden Gesellschaft, tangiert das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht. Dennoch ist jeder Spaltungsvorgang in seiner Gesamtheit, nämlich die Übertragung des Vermögens auf die übernehmende Gesellschaft, das Restvermögen der übertragenden Gesellschaft etc, unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Einlagenrückgewähr zu prüfen. Der OGH hat in der Leitentscheidung vom 11. 11. 1999237237OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b. zur Verschmelzung festgehalten, dass die aktienrechtlichen Gläubigerschutzbestimmungen bei der Verschmelzung nicht ausreichend sind.238238OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b; OGH 15. 4. 2010 GesRZ 2010, 276 (277); OLG Wien 30. 5. 2007 NZ 2007, U 9; ebenso Saurer, Management Buy-Out 239 ff; Saurer, Aktenrechtliche Grenzen beim down-stream-merger, NZ 1995, 169; Koppensteiner, Verschmelzung und Vermögensbindung wbl 1999, 335; M. Doralt, Management Buyout 208 ff; Grünwald in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, Art I Verschmelzung-Handelsrecht Rz 299; Ton, Verbotene Einlagenrückgewähr bei der Abspaltung zur Aufnahme im Konzern, ecolex 1999, 172 ff, zur Abspaltung; differenzierend Szep in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum AktG5 § 224 Rz 7; Bauer/Zehetner in Straube, GmbHG § 82 Rz 133; anders Aman, Down Stream Fusion, RdW 1995, 292 ff; Aman, Nochmals: Down Stream Fusion – verbotene Einlagenrückgewähr und Gläubigerschutz, RdW 1996, 465 ff, Greindl, Verbotene Einlagenrückgewähr bei Umgründungen im Konzern, RdW 1999, 765 ff; C. Nowotny, Kapitalerhaltung bei Verschmelzung und Spaltung, RWZ 2000/32, 97. Der OGH hält in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest: „Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist für den Side-Stream-Merger in § 224 Abs 2 Z 1 AktG ausdrücklich erwähnt, woraus abzuleiten ist, dass den Gläubigerschutzbestimmungen des § 52 AktG bzw des § 82 GmbHG nicht derogiert werden sollte.“

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