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VII. Fragen der Sitzungsleitung (Nowotny)

Nowotny2. AuflJuli 2016

Hauptversammlung

Sitzungsleitung

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Eine in der Begründung, nicht aber im Ergebnis zum Teil kontrovers diskutierte Frage betrifft die Grundlage für die Befugnis des Versammlungsleiters, Personen von der Teilnahme (uU mit Gewaltanwendung) auszuschließen. Zweifellos haben Aktionäre ebenso wie Vertreter von Aktionären das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.7474Zur Frage bei strittiger Aktionärseigenschaft siehe oben Rz 26. Auch wenn ein Aktionär oder Aktionärsvertreter durch unangenehme Eigenschaften (provozierende Kleidung, intensiver Körpergeruch) oder Zwischenrufe oder das Entrollen von Transparenten die Versammlung beeinträchtigt, kann auf Grund derartiger Umstände nur in extremen Fällen (zB Fehlen jeglicher Bekleidung, persönliche Drohungen gegenüber Organmitgliedern oder deren Familie) der Zutritt verwehrt oder eine Entfernung aus der Versammlung verfügt werden, ohne dass damit eine Anfechtungsgefahr verbunden wäre.7575Vgl Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss2 § 116 Rz 22, wonach ein Saalverweis deutlich anzudrohen ist, weil damit ein Verlust von Aktionärsrechten verbunden ist; auf die Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht wird hinzuweisen sein; Oberlechner in Abram/Oberlechner/Stelzer (Hrsg), Hdb HV 183 empfiehlt als ersten Schritt einen auf 30 Minuten bis eine Stunde befristeten Ausschluss; siehe auch Diregger in Doralt/Nowotny/Kalss2 § 196 Rz 37; Hüffer in Münchener Komm AktG3 § 245 Rz 44. Aus der Funktion der Versammlungsleitung ergibt sich, dass für die Nichtzulassung wegen derartiger extremer Zustände der Versammlungsleiter zuständig ist. Dies ist Folge seiner Aufgabe, für einen geordneten und möglichst störungsfreien Ablauf Sorge zu tragen.

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