Versicherungsschutz besteht in der D&O-Versicherung grundsätzlich weltweit427. Etwaig in den AVB enthaltene Ausschlüsse von Ansprüchen, die vor Gerichten oder nach dem Recht bestimmter als besonders risikoträchtig geltender Rechtsordnungen (insb USA, Kanada) erhoben werden428, können vertraglich abbedungen werden. Nicht abschließend geklärt ist, ob die Gewährung weltweiter Deckung mit dem Aufsichts- und Steuerrecht sämtlicher Staaten vereinbar ist429.