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VI. Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertreter (Gahleitner)

Gahleitner2. AuflJuli 2016

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Aus dem unter Punkt 4. zur Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Ausgeführten ergibt sich eine gewisse Differenzierung zwischen den Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertreter gegenüber jenen der Kapitalvertreter. Durch die eingeschränkte Mitwirkung bei Personalentscheidungen wollte der Gesetzgeber ganz offenkundig die von den Arbeitnehmervertretern unabhängige Ausübung der Leitungs- und Dienstgeberfunktion durch den Vorstand sichern und auch die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat vor „Majorisierung“ schützen4646Vgl Marhold, Aufsichtsratstätigkeit und Belegschaftsvertretung (1985), 226.. Aus dieser Sonderstellung der Arbeitnehmervertreter wird deutlich, dass trotz der grundsätzlichen Gleichstellung mit den Kapitalvertretern im Aufsichtsrat, - vom Gesetzgeber anerkannt - auch im Rahmen der Aufsichtsratsmitwirkung deutlich der Interessengegensatz zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber durchschlägt. Die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist daher als Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsausübung anzusehen, auch wenn das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter im Hinblick auf die sonstigen Überwachungsrechte und wirtschaftlichen Mitwirkungsmöglichkeiten im Aufsichtsrat nur durch die Drittelbeteiligung, nicht aber im Kern eingeschränkt ist.

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