vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter (Gahleitner)

Gahleitner2. AuflJuli 2016

48
Da die Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter – mit den soeben unter Punkt 4 dargestellten Einschränkungen – im Wesentlichen mit jener der Kapitalvertreter gleichwertig ist, treffen Arbeitnehmervertreter grundsätzlich auch die gleichen Rechte und Pflichten wie Kapitalvertreter. Die Überwachungs- und Mitwirkungsrechte sind nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab des Aktiengesetzes auszuüben. Die Aufsichtsratsmitglieder haben sich bei ihren Entscheidungen nach der Richtlinienbestimmung des § 70 AktG zum Wohl des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit zu verhalten. Die Kontrolltätigkeit ist auch für die Arbeitnehmervertreter umfassend angelegt und erstreckt sich sowohl auf die Rechtmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit und wirtschaftliche Richtigkeit sowie die sozialen Auswirkungen jeder Geschäftsführungsmaßnahme4242Vgl Schneller/Preiss in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht § 110, RZ 65 ff.. Zu Interessenkonflikten vergleiche Punkt 7. und 8., sowie zur Haftung Punkt 9.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!