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U. Beschlüsse zur Akteneinsicht

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(84) Beschluss gem § 219 Abs 2 ZPO

Beschluss, mit dem die Aktenseinsicht eines Dritten verweigert wird oder trotz ausdrücklichem Gegenantrag beider Parteien gewährt wird.

– Besonderheiten des Verfahrens: Wird die Zustimmung der Parteien durch den Dritten nicht schon im Antrag behauptet und bescheinigt, sind die Parteien zu hören.

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