Die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Fenster, Balkon- und Wohnungseingangstüren der WE-Objekte jeder Wohnungseigentümer selbst aufzukommen hat. Die allgemeinen Fenster sowie die Hauseingangs- und die Hoftür fallen in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft.