(Auf der Liegenschaft befinden sich mehrere Reihenhäuser, die jeweils auf einer Seite miteinander verbunden sind und im Wohnungseigentum stehen. Die Eigentümer wollen für die Erhaltung möglichst vieler Bereiche jeweils selbst zuständig sein.)
Die Eigentümer vereinbaren die Erhaltung und Verbesserung ihrer Häuser – abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 32 WEG – wie folgt: