(Unter dem Aspekt der Kostengerechtigkeit ein Grenzfall. Wenn die Garage neben Parkwippen auch gewöhnliche Abstellflächen enthält, führt die abweichende Aufteilung zum mitunter ungerechten Ergebnis, dass die Eigentümer der erschwert nutzbaren, minderwertigen Stapelparker gegenüber den gewöhnlichen, komfortablen Stellflächen benachteiligt werden. Gibt es hingegen nur Parkwippen, ist das Anliegen, mit den Aufwendungen nur jene zu belasten, denen diese Anlagen zugutekommen, durchaus berechtigt.)