Akteneinsicht
Den Beteiligten des Strafverfahrens steht – bis zur Rechtskraft des Urteils auf Basis der §§ 51 ff, nach Rechtskraft hingegen (insoweit in eingeschränktem Umfang) nach den Regelungen des § 77 Abs 1496 (vgl Seite 92) – grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu. Da das Gesetz auf die „vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens“ (§ 51 Abs 1) abstellt, besteht kein solches Recht vor Beginn desselben (vgl § 1 Abs 2 und 3).