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IV. Umfang des Versicherungsschutzes (Ramharter)

Ramharter2. AuflJuli 2016

A. Zum Begriff des Versicherungsfalles

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Unter dem Begriff des Versicherungsfalles wird die Verwirklichung des versicherten Risikos verstanden (§ 1 VersVG)217217 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188.. Er ist Dreh- und Angelpunkt des Versicherungsvertrags, der die Gefahrtragungspflicht des Versicherers zur Entschädigungspflicht konkretisiert218218 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188.. In der Haftpflichtversicherung erweist sich als problematisch, dass sich die Leistungspflicht regelmäßig über einen längeren Zeitraum von der Pflichtverletzung (Ursachen- oder Kausalereignis) über das Schadenereignis, den Eintritt des Schadens, der Manifestation des Schadens bis zur Anspruchserhebung des Dritten verdichtet219219Ausf Johannsen in Bruck/Möller, GroßkommVVG VI8 Anm B 10 ff; s aber auch bereits Möller in Oberbach, Die Grundlagen der allgemeinen Haftpflichtversicherung (1951) B 2, 9 ff („gedehnter Versicherungsfall“)..

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