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III. Strafbarkeit des Versuchs (Kert/Komenda)

Kert/Komenda2. AuflJuli 2016

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Tritt kein Erfolg – etwa in Form eines Vermögensschadens beim Betrug oder der Untreue – ein, so schließt dies die Strafbarkeit nicht aus. Das Delikt ist zwar in diesem Fall nicht vollendet. Jedoch ist auch die versuchte Begehung eines Vorsatzdelikts (§ 15 StGB) strafbar. Von einem Versuch spricht man, wenn der Täter zwar den objektiven Tatbestand nicht zur Gänze erfüllt, etwa weil kein Schaden eintritt, der Täter aber den Vorsatz hat, die Tat zu vollenden. Grundsätzlich gelten die Versuchsregeln auch für den Bestimmungs- und Beitragstäter. Daher ist auch ein Aufsichtsratsmitglied strafbar, das den Vorstand zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt, der Vorstand dieses Ansinnen aber ablehnt oder es aus anderen Gründen nicht zur Vollendung der Straftat kommt. Auch wenn ein Beitrag zu einem Versuch des unmittelbaren Täters geleistet wird, führt dies zu einer Strafbarkeit. Hingegen ist nicht strafbar, wer bloß einen Beitrag zu leisten versucht, also sich vergeblich bemüht, einen anderen bei der Vorbereitung oder Ausführung der Tat zu unterstützen, ohne dass dieser überhaupt eine Straftat versucht.1313 Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 35.

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