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IV. Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern eines Kollegialorgans (Kert/Komenda)

Kert/Komenda2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

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Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei oder mehr natürlichen Personen (§ 86 Abs 1 AktG) zusammen und trägt gemeinsam die Verantwortung für wirtschaftliche Entscheidungen. Wie ist die Strafbarkeit der einzelnen Mitglieder des Kollegialorgans Aufsichtsrat zu beurteilen, wenn der (unmittelbare) Täter aufgrund eines Beschlusses dieses Gremiums gehandelt hat? Hier sind zwei Konstellationen denkbar: Erfolgt der Beschluss einstimmig durch alle Aufsichtsratsmitglieder und wird der unmittelbare Täter aufgrund dessen tätig, sind die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich dafür strafrechtlich verantwortlich. Sie können sich nicht damit rechtfertigen oder entschuldigen, dass es sich um einen Beschluss des Kollektivs handelte. Je nach ihrer Rolle im konkreten Fall sind sie als unmittelbare, Bestimmungs- oder Beitragstäter zu bestrafen.

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