vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Beteiligung des Aufsichtsratsmitglieds an einer strafbaren Handlung (Kert/Komenda)

Kert/Komenda2. AuflJuli 2016

A. Allgemeines

Beteiligung

Strafrecht

4
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sich nicht nur strafbar machen, indem es eine Tat selbst unmittelbar ausführt. Gem § 12 StGB und § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Das StGB und das FinStrG folgen damit dem sog Einheitstätersystem.33 Fuchs, AT I8 Kap 32 Rz 29; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 2 Rz 42 ff. Alle Beteiligten sind Täter und verantworten ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld. Anders ausgedrückt: Als Täter kann nur bestraft werden, wer sämtliche allgemeinen und besonderen Unrechts- und Schuldmerkmale in seiner eigenen Person verwirklicht. Aber er kann auch dann bestraft werden, wenn der unmittelbare Täter oder andere Beteiligte nicht strafbar sind, weil sie zB keinen Vorsatz hatten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte