§ 75 EheG normiert das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs mit der Wiederverheiratung des Geschiedenen (siehe S 140). Ob dies auch im Fall einer Lebensgemeinschaft gilt, spricht das Gesetz nicht aus, es besteht dazu eine Lücke. Unter analoger Anwendung des § 75 EheG nimmt die Rsp auch bei Eingehen einer hetero- oder homosexuellen Lebensgemeinschaft zwar nicht das Erlöschen, aber das Ruhen des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem geschiedenen Gatten an (3 Ob 132/07v EFSlg 117.473; 3 Ob 241/13g iFamZ 2014/147; 3 Ob 31/14a EF-Z 2014/135, Gitschthaler uva; vgl aber 1 Ob 56/14p EF-Z 2014/133, Wagner-Reitinger; 6 Ob 13/19h; vgl auch 1 Ob 98/22a iFamZ 2022/235, Deixler-Hübner: keine Lebensgemeinschaft bei bewusster Ausschließung wirtschaftlicher Verflechtungen). In diesem Fall erlischt also der Unterhaltsanspruch nicht endgültig, sondern lebt nach Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder auf (10 ObS 244/98z EFSlg 87.525; 3 Ob 204/99t EFSlg 93.843; LG Salzburg EFSlg 114.293).