A. Allgemeines
Wie bereits mehrfach erwähnt, gibt es im Gegensatz zur Ehe keine gesetzliche Regelung der Lebensgemeinschaft. Weder ist aus einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch ableitbar, noch besteht eine Treue- oder Beistandsverpflichtung, zudem ist sie jederzeit lösbar. Dennoch hat die Lebensgemeinschaft in einzelnen Bestimmungen Niederschlag gefunden (siehe auch S 257 ff). Auch die Gesetzesbestimmungen über das Güterrechtssystem betreffen ausschließlich die Ehe und finden daher auf eine Lebensgemeinschaft keinerlei Anwendung. Will man die Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Basis stellen, so muss man sich weitgehend durch vertragliche Regelungen absichern. Seit dem ErbRÄG 2015 besteht zwar für Lebensgefährten ein außerordentliches (subsidiäres) Erbrecht (§ 748 ABGB), wonach sie vor Vermächtnisnehmern und dem Staat zum Zug kommen (ausführlich Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, Erbrecht NEU 29 [33]; Beclin in Deixler-Hübner, HB Familienrecht2 119 [168 ff]). Will man aber vermeiden, dass die Verwandten erben, ist nach wie vor eine testamentarische Einsetzung erforderlich (vgl zum Erbrecht S 55 ff und S 270).