A. Allgemeines
Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft bestehen – im Gegensatz zur Scheidung der Ehe – keine spezifischen Vorschriften, die die gegenseitige Abgeltung regeln; die §§ 81 ff EheG sind Seite 272nicht analog anzuwenden (7 Ob 584/83 EvBl 1984/12; LGZ Wien MietSlg 40.006; 9 Ob 96/98b EFSlg 88.760; Beclin in Deixler-Hübner, HB Familienrecht2 119 [150 f]).