vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Abgeltung von Leistungen

Deixler-Huebner14. AuflNovember 2022

A. Allgemeines

Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft bestehen – im Gegensatz zur Scheidung der Ehe – keine spezifischen Vorschriften, die die gegenseitige Abgeltung regeln; die §§ 81 ff EheG sind

Seite 272

nicht analog anzuwenden (7 Ob 584/83 EvBl 1984/12; LGZ Wien MietSlg 40.006; 9 Ob 96/98b EFSlg 88.760; Beclin in Deixler-Hübner, HB Familienrecht2 119 [150 f]).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte