A. Allgemeines
Die Obsorge umfasst die elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung gegenüber den Kindern (§ 158 ABGB; vgl auch Deixler-Hübner, Außerstreitverfahrensrecht3 104 ff). Die Rechte und Pflichten der Elternteile sind dabei grundsätzlich gleich (§ 137 Abs 1 ABGB). Bei der Ausübung des Obsorgerechts haben die Eltern im Kindeswohl alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu anderen Personen, denen ebenfalls Rechte zukommen, beeinträchtigen kann (§ 159 ABGB; sogenannte „Wohlverhaltensklausel“; ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 33 f; LG Eisenstadt EFSlg 156.385; 6 Ob 33/18y EFSlg 156.387).