Grundsätzlich erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (siehe S 7 ff), auch wenn es sich um einen Doppelnamen handelt (§ 93 Abs 3 ABGB). Besteht kein gemeinsamer Familienname, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden, wobei auch einzelne Bestandteile eines Doppelnamens der Eltern – also eine „Verkürzung“ des Familiennamens – bzw auch eine Doppelnamenbildung aus den Familiennamen beider Eltern möglich ist (vgl Leb in Deixler-Hübner, HB Familienrecht2 39 [78]; Ferrari in Schwimann/Kodek5 § 93 Rz 3). Mangels einer Bestimmung erhält das Kind seit dem KindNamRÄG 2013 den Familiennamen der Mutter.