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III. Aufsichtsratsvergütung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

A. Grundlagen

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Organschaftliches Rechtsverhältnis: Die Aufsichtsratsmitglieder stehen zur Gesellschaft in einem verbandsrechtlichen (korporationsrechtlichen) Verhältnis ( M Doralt, Rz 8/13). Die konkreten Rechte und Pflichten richten sich nach der Stellung als Mandatar, somit als Organträger.11 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 87 Rz 25; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 87-89 Rz 1; Koch/Hüffer, AktG11 § 101 Rz 2; Kort in FS Hüffer 483, 484 f. Neben diesem organschaftlichen Rechtsverhältnis besteht eine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied.22 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 87 Rz 25; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 249; Runggaldier/Schima, Die Rechtstellung von Führungskräften 59; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30b Rz 4; C Nowotny, RdW 1999, 286. Das schuldrechtliche Rechtsver

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hältnis enthält unter anderem den grundsätzlichen Anspruch auf ein Entgelt für die Aufsichtstätigkeit, den Anspruch auf Aufwandersatz sowie die Verpflichtung, für Fehlleistungen gegenüber der Gesellschaft einzustehen.33 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493. Die verbands- und schuldrechtliche Rechtsbeziehung laufen parallel und bilden gemeinsam eine Kombination eines verbands- und schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses.44 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493; Nach deutschem Recht wird es als gesetzliches Schuldverhältnis qualifiziert: Habersack in Münch-Komm AktG4 § 101 Rz 67; Koch/Hüffer, AktG11 § 101 Rz 2. Das schuldrechtliche Pflichtenband ist von auftragsrechtlichen Elementen geprägt.55 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 249; Runggaldier/Schima, Die Rechtstellung von Führungskräften 59; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30b Rz 4; C Nowotny, RdW 1999, 286. Es enthält auch Elemente eines freien Dienstvertrags.66 Krejci, ecolex 1991, 777; Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493. Das Rechtsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds zur Gesellschaft bedarf keines besonderen Vertragsabschlusses, es entsteht mit Annahme der organschaftlichen Bestellung.77 Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/493; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 87 Rz 25; aA Krejci, ecolex 1991, 776. Im Regelfall schließt die Gesellschaft mit den Aufsichtsratsmitgliedern keinen gesonderten Vertrag ab, der die Rechte und Pflichten, unter anderem das Entgelt, regelt. Der Abschluss eines Vertrages ist aber zulässig und findet zum Teil auch Anwendung. Typische Regelungsgegenstände sind neben einer Regelung des Entgelts, die Regelung für den Abschluss einer D&O-Versicherung (vgl Ramharter Rz 47/1 ff; Schwarzer Rz 48/1 ff) sowie Regelungen über die Vertraulichkeitspflichten und den Umgang mit elektronisch übermittelten Unterlagen sowie sonstigen Akten (vgl Kalss Rz 26/141 ff).88Zur Existenz von schuldrechtlichen Vereinbarungen: U Torggler/Trenker in Konecny, Insolvenzforum 2014, 76.

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