Organschaftliches Rechtsverhältnis: Die Aufsichtsratsmitglieder stehen zur Gesellschaft in einem verbandsrechtlichen (korporationsrechtlichen) Verhältnis (
M Doralt, Rz 8/13). Die konkreten Rechte und Pflichten richten sich nach der Stellung als Mandatar, somit als Organträger. Neben diesem organschaftlichen Rechtsverhältnis besteht eine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied. Das schuldrechtliche Rechtsver
<i>Kalss</i> in <i>Kalss/Kunz</i> (Hrsg), Handbuch für den Aufsichtsrat<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Aufsichtsratsvergütung, Seite 1621 Seite 1621
hältnis enthält unter anderem den
grundsätzlichen Anspruch auf ein Entgelt für die Aufsichtstätigkeit, den Anspruch auf Aufwandersatz sowie die Verpflichtung, für Fehlleistungen gegenüber der Gesellschaft einzustehen. Die verbands- und schuldrechtliche Rechtsbeziehung laufen parallel und bilden gemeinsam eine Kombination eines verbands- und schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses. Das schuldrechtliche Pflichtenband ist von auftragsrechtlichen Elementen geprägt. Es enthält auch Elemente eines freien Dienstvertrags. Das Rechtsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds zur Gesellschaft bedarf keines besonderen Vertragsabschlusses, es entsteht mit Annahme der organschaftlichen Bestellung. Im Regelfall schließt die Gesellschaft mit den Aufsichtsratsmitgliedern keinen gesonderten Vertrag ab, der die Rechte und Pflichten, unter anderem das Entgelt, regelt. Der Abschluss eines Vertrages ist aber zulässig und findet zum Teil auch Anwendung. Typische Regelungsgegenstände sind neben einer Regelung des Entgelts, die Regelung für den Abschluss einer D&O-Versicherung (vgl
Ramharter Rz 47/1 ff;
Schwarzer Rz 48/1 ff) sowie Regelungen über die Vertraulichkeitspflichten und den Umgang mit elektronisch übermittelten Unterlagen sowie sonstigen Akten (vgl
Kalss Rz 26/141 ff).