Offenlegung
Vergütung
Gem § 239 Abs 1 Z 4 UGB hat der Anhang des Jahresabschlusses für die Tätigkeit im Geschäftsjahr die Gesamtbezüge aller Mitglieder des Aufsichtsrats (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) anzugeben. Eine Aufgliederung je nach Person ist nicht vorzunehmen. Somit ist die gesamte Vergütung des AufSeite 1638