Neben der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsratsgremiums des Aufsichtsrats ist es gem § 95 Abs 5 Z 12 AktG (§ 30 Abs 5j Z 10 GmbHG) zulässig, dass ein Aufsichtsrat andere Leistungen, etwa Beratungsleistungen, Geschäftsanbahnungen, Kontaktpflege, allgemeines Lobbying oder auch Leistungen von Waren, gegenüber der Gesellschaft erbringt. Jedenfalls müssen derartige Geschäfte außerhalb der Aufsichtstätigkeit stehen. Sie werden daher nicht von der Aufsichtstätigkeit und daher auch nicht von der Vergütungsregelung für die Aufsichtstätigkeit erfasst; derartige Leistungen unterfallen besonderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen. Sie müssen dem Aufsichtsrat nicht nur offengelegt werden, vielmehr unterliegen sie seiner Zustimmung. Besteht ein derartiger Vertrag bereits vor der Bestellung durch die Hauptversammlung, so hat der Kandidat dies gemäß § 87 Abs 2 AktG offenzulegen (vgl M Doralt Rz 8/51; vgl dazu Kalss Rz 13/41).