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II. Leistungen der Gesellschaft an Aufsichtsratsmitglieder (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

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Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Gesellschaft auf verschiedenen Grundlagen Geld oder sonstige Leistungen beziehen: (i) Neben der Vergütung gem § 98 AktG für die Aufsichtstätigkeit selbst hat ein Aufsichtsratsmitglied (ii) einen Anspruch auf Aufwandersatz für seine Aufsichtstätigkeit. Zusätzlich zu diesen Leistungen kann ein Aufsichtsratsmitglied (iii) für eine außerhalb der Aufsichtstätigkeit stehende Leistung gegenüber der Gesellschaft gem § 95 Abs 5 Z 12 AktG ein Honorar oder eine sonstige Leistung beziehen. Die Vergütung, der Aufwandersatz und ein allfälliges zusätzliches Leistungsentgelt für sonstige Tätigkeiten beruhen auf jeweils unterschiedlichen Grundlagen und sind strikt voneinander zu trennen. Zu den sonstigen Leistungen außerhalb der Aufsichtstätigkeit vgl Beitrag Kalss Rz 13/1 ff; zur Vergütung Reichl Rz 49/1 ff; Stadler Rz 5/42 ff.

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