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II. Zweck der Regelung (Kalss)

Kalss2. AuflJuli 2016

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Gesetzliche Anerkennung: Die Regelungen anerkennen ausdrücklich die Parallelität von Aufsichtstätigkeit und gleichzeitiger Leistungserbringung, insbesondere der Beratung der Gesellschaft durch einzelne Mitglieder.

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