Dienstleistungen: Das Gesetz spricht von Verträgen, durch die sich ein Aufsichtsratsmitglied zu einer Leistung gegenüber der Gesellschaft verpflichtet. Das Gesetz hat damit grundsätzlich Beratungen und sonstige Dienstleistungen, wie zB Buchhaltung, Softwareerstellung, Bilanzerstellung, Versicherungs- und Bankdienstleistungen, Lobbying, Geschäftsanbahnung, Mediation, rechtliche, ökonomische oder technische Sachverständigengutachten des Aufsichtsratsmitglieds, im Auge. Der Begriff der Leistung ist aber weiter. Eine Reduktion auf Werk- und Dienstleistungen der Aufsichtsratsmitglieder erscheint angesichts des weiten Gesetzeswortlauts nicht möglich. Der Begriff erfasst daher auch Leistungen außerhalb des unmittelbaren Dienstleistungsbereichs, nämlich auch
Kauf- und Lieferverträge, bei denen das Aufsichtsratsmitglied gegenüber der Gesellschaft die Leistung erbringt und nicht bloß Leistungsempfänger ist. Vorstellbar ist dies etwa für die Lieferung von Erdölprodukten oder sonstigen fossilen Brennstoffen für die Gesellschaft oder etwa die Zurverfügungstellung von Raum (Hotelbetrieb, Seminarräume) oder von Cateringleistungen oder sonstigen gastronomischen Tätigkeiten.