Beratungsvertrag
Organgeschäft
In der Praxis sind Vereinbarungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit der Gesellschaft über Beratungsleistungen oder sonstige Leistungen häufig. Seit 20051 sieht das Gesetz besondere Regelungen dafür vor. Die maßgeblichen normativen Grundlagen finden sich in § 95 Abs 5 Z 12 AktG und gleichlautend in § 30j Abs 5 Z 10 GmbHG.