Das gerichtliche Verfahren zur Annahme an Kindesstatt und zur Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen wird in den §§ 86 ff AußStrG geregelt. Auf die einzelnen Vorschriften wird im Folgenden jeweils iZm den materiell-rechtlichen Vorschriften eingegangen. Aufgrund des in § 90 Abs 2 Satz 2 AußStrG enthaltenen Verweises auf § 104 AußStrG sind Minderjährige in Adoptionssachen ab dem 14. Lj verfahrensfähig. Im Verfahren über die Bewilligung und Aufhebung der Annahme an Kindesstatt ist ein Kostenersatz ausgeschlossen (§ 90 Abs 2 und § 91 AußStrG). Die Adoptionsbewilligung kann lediglich durch den Richter, nicht jedoch durch den Rechtspfleger erfolgen (§ 19 Abs 2 Z 1 RpflG). Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung der Adoptionswerber bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten (§ 31 Abs 2 B-KJHG).