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I. Rechtsquellen (Rudolf)

Rudolf2. AuflMai 2020

Durch eine Adoption soll die Elternschaft rechtlich nachgebildet werden. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen dafür, die Adoptionswirkungen sowie die Auflösungsmöglichkeiten regeln die §§ 191–203 ABGB. Weitere Vorschriften mit adoptionsrechtlichem Bezug sind ua11Vgl dazu Höllwerth in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2018) Vor § 191 Rz 8.:

§ 26 IPRG: Kollisionsrechtliche Vorschrift zur Bestimmung des anwendbaren Sachrechts bei Adoptionen mit Auslandsbezug

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