1. Rechtsbehelf
a. Anwendungsfälle des Rechtsbehelfs
Ein Rechtsbehelf kann einlegt werden (Art 44 Abs 1 UZK)
durch jede unmittelbar und persönlich betroffene Person gegen Entscheidungen der Zollbehörden sowieDie Entscheidung muss auf dem Gebiet des Zollrechts ergangen sein. Entscheidungen des Zollstrafrechts sind daher nicht erfasst. Unmittelbar und persönlich (rechtlich) betroffen ist jedenfalls der Adressat der Entscheidung, ggf aber auch Dritte (Nichtadressaten). Betr Person s Kapitel F.I.2.a. Seite 202