1. Behörden
a. Zollverwaltungen, Zollbehörden, Zollstellen, Zollämter
Der Verwaltungsvollzug des Sekundärrechts ist grundsätzlich Sache der MS (indirekter Vollzug), deren Behörden als funktionelle Unionsbehörden handeln.
Für die Vollziehung des EU-Zollrechts ist daher keine supranationale EU-Zollverwaltung, EU-Agentur oder EU-Zollbehörde eingerichtet. Nach dem UZK sind die nationalen Zollverwaltungen dafür verantwortlich.