Das formelle Zollrecht regelt den Ablauf des Verwaltungsverfahrens, des Gebarungsverfahrens bzw enthält das System der Rechtsdurchsetzung.
Häufig wird das Recht der Zollverfahren (s Kapitel C.I.) als formelles Zollrecht bezeichnet. Dieses bildet jedoch richtigerweise einen Teil des materiellen Zollrechts. Das nationale Abgabenverfahrensrecht (Ö: BAO; D: AO) wird teilweise durch unmittelbar anwendbares EU-Recht überlagert (und damit nicht anwendbar).