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I. Ware

Tschiderer3. AuflDezember 2022

Waren sind alle beweglichen körperlichen Sachen einschließlich elektrischen Stroms.8181Vgl stRsp EuGH (etwa Rs C-2/90 , RN 22 ff; C-97/98 , RN 30 ff), s auch Art 3 Bst c EBS-VO (s FN 77) oder § 4 Abs 1 Z 10 ZollR-DG.

Weder im EUV/AEUV noch im EU-Zollrecht ist eine Definition des Warenbegriffs enthalten. Im Ergebnis wird die zollrechtliche Qualität einer Sache als Ware durch deren Nennung im Gemeinsamen Zolltarif bestätigt, maW alles, was darin angeführt ist, erfüllt den Warenbegriff im zollrechtlichen Sinn.

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