Die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff ABGB sind aufgrund des ihnen zugrundeliegenden weiten Sachbegriffs (§ 285 ABGB) auch beim Unternehmenskauf anzuwenden.991 Allerdings bereitet die Heranziehung der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen auf den Unternehmenskauf große Schwierigkeiten und scheint für einen so komplexen und ständigem Wandel unterliegenden Vertragsgegenstand, wie es ein Unternehmen darstellt, kaum zu genügen. Wilhelm 992 bezeichnet die gesetzliche Gewährleistung beim Unternehmenskauf sogar als ein „Ratespiel in doppelter Hinsicht“. Erstens sei unklar, ob beim Anteilskauf Mängel des Unternehmens (nicht des Anteils) qua Gewährleistung releviert werden können. Zweitens würden sich die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und die Folgen ihres Fehlens mangels vertraglicher Festlegung nur erraten lassen.
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