Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn ein gültig begründetes Schuldverhältnis, insbesondere ein wirksamer Vertrag, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.989 Zu den Leistungsstörungen gehören insbesondere990 die (nachträgliche) Unmöglichkeit, der Verzug und die mangelhafte Leistung (Gewährleistung). Den Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen bilden aufgrund ihrer praktischen Bedeutung beim Unternehmenskauf die Gewährleistungsregelungen.