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D. Verfahren nach dem Kartellgesetz (Duursma)

Duursma2. AuflAugust 2019

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Die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens kann erfolgen, sobald die Absicht der beteiligten Unternehmer erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen. Es muss eine zumindest grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen,983983OGH als KOG 23.6.1997, 16 Ok 4/97, ÖBl 1998, 80; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht (1996) 126; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle (1995) 125; aA Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 § 13 Rz 52, wonach ein reiner Plan noch nicht genüge, vielmehr müsse er bereits teilverwirklicht sein. wohingegen das Vorliegen eines Vertragsabschlusses nicht erforderlich ist.984984OGH als KOG 23.6.1997, 16 Ok 4/97, ÖBl 1998, 80.

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