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I. Barrierefreiheitsbeauftragte?

95. LfgJänner 2025

 

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Ab 1. 1. 2025 haben Unternehmen (nicht Konzerne oder Betriebe) mit über 400 Arbeitnehmern verpflichtend eine/n Barrierefreiheitsbeauftragte/n und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten (§ 22h BEinstG, wonach die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, sinngemäß für solche Unternehmen gelten).

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