Ab 1. 1. 2025 haben
Unternehmen (nicht Konzerne oder Betriebe) mit
über 400 Arbeitnehmern verpflichtend
eine/n Barrierefreiheitsbeauftragte/n und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten (§ 22h BEinstG, wonach die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, sinngemäß für solche Unternehmen gelten).