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A. Überblick zum Schadenersatzrecht (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

Schadenersatz

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Grundsätzlich berechtigt das ABGB jeden gegenüber einem anderen zum Ersatz, der ihm einen Schaden schuldhaft rechtswidrig zufügt, außer die Schädigung trifft ihn nur mittelbar. Wird ein Arbeitnehmer verletzt (z.B. im Rahmen eines Verkehrsunfalls), gibt es daher für den Arbeits- bzw. Produktionsausfall oder die Vertretungsmehrkosten keinen Ersatz.

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