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H. Behindertenvertrauenspersonen

95. LfgJänner 2025

 

Behinderung

Betriebsrat

66
Das Behinderteneinstellungsgesetz ermöglicht auch die - im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Betriebsratswahl durchzuführende - Wahl einer Behindertenvertrauensperson mit Stellvertretern (bei mindestens 15 begünstigten Behinderten 2 Stellvertreter und bei mindestens 40 nun 3 Stellvertreter) durch die im Betrieb beschäftigten Behinderten.

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