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H. Unterbrechung

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Begriffserklärung

Sowohl Verjährungs- als auch Verfallsfristen können unterbrochen werden.

Unterbrechung einer Frist bedeutet, dass ein Unterbrechungsgrund eintritt und die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu beginnt.

§ 1497 ABGB

Die Verjährungsunterbrechung ist in § 1497 ABGB geregelt. Unterbrochen wird die Verjährung dadurch, dass derjenige, der sich auf die Verjährung beruft, das Recht des anderen anerkennt, oder durch eine Klagseinbringung. Diese Bestimmung wird sinngemäß auch auf die Verfallsfristen im Arbeitsrecht angewendet.188188OGH 7.9.1976, 4 Ob 95/76, SZ 49/106. Bei Verfallsfristen bedarf es allerdings nicht immer einer gerichtlichen Geltendmachung.

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