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I. Anerkenntnis

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Begriffserklärung

Ein Anerkenntnis unterbricht die Verjährungs- ebenso wie die Verfallsfrist.

Es ist dabei zwischen einem konstitutiven und einem deklarativen Anerkenntnis zu unterscheiden.

Beim konstitutiven Anerkenntnis gibt der Anspruchsgegner zu, dass das geforderte Recht zusteht. Es ist eine Willenserklärung, ein „Feststellungsvertrag“ und schafft einen Anspruch, auch wenn er sonst gar nicht bestanden hätte. Man spricht von „rechtsgestaltender Wirkung“.

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