Seit 1. 7. 1995 sind Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) zur Selbstberechnung der GrESt berechtigt. Der Parteienvertreter kann gegenüber dem Grundbuchsgericht elektronisch erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen worden ist und die GrESt sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz abgeführt werden.759