Erwerbsvorgänge, die dem GrEStG unterliegen, sind grundsätzlich bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats (nach Entstehen der Steuerschuld) beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung – unter Angabe der Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer – anzuzeigen.
Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang Beteiligten (wie Verkäufer und Käufer, Geschenkgeber und Geschenknehmer, beide Tauschpartner und bei Erwerben von Todes wegen der Erwerber).753