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F Der Freibetrag von € 365.000

Jilch6. AuflJänner 2022

1 Unentgeltliche Übertragung

Der Freibetrag in Höhe von € 365.000732732§ 3 Abs 1 Z 2b GrEStG. kommt bei der Übertragung von luf Betrieben im Familienverband zur Anwendung, wenn es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt (dh auch bei Erbschaften).

Dies ist der Fall, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder eine Gegenleistung vereinbart wird, die unter dem EW des luf Betriebs liegt.733733Damit hat sich bei der Übergabe von luf Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen durch die Steuerreform 2015/2016 nichts geändert. Die bisherige Z 2 des § 3 Abs 1 GrEStG 1987 wurde in die neue Z 2a übernommen und auf die LuF eingeschränkt. Der Betriebsfreibetrag von € 365.000 steht somit auch ab 2016 zu, wenn bei einem Erwerb innerhalb des Familienverbandes, eine allfällige Gegenleistung den einfachen EW des übertragenen luf Betriebs nicht übersteigt.
Durch Abzinsung von übernommenen, gering verzinslichen Wohnbauförderungsdarlehen des Landes kann sich die Gegenleistung vermindern – vgl BFG 25. 11. 2014, RV/7100724/2009.

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