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G. Rückforderungen (§ 241a BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge gem § 241a BAO zurückzuzahlen. Mit dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) wurde der Wortlaut optimiert, wobei sich an der Grundintention der Vorschrift, einen abgabenverfahrensrechtlichen Titel für die Rückforderung rechtsgrundlos erlangter Rückzahlungen oder Erstattungen zu bilden, nicht ändern sollte (vgl ErläutRV 1534 BlgNR 27. GP 43).

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