Abgabenbeträge des Bundes unter der Bagatellgrenze iHv 20 € sind nicht zu vollstrecken und Guthaben unter 5 € nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.
§ 242 BAO verbietet jedoch nur die zwangsweise Einbringung von Abgabenbeträgen unter 20 € und steht damit einer sonstigen Einhebung nicht entgegen.