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FF. Beschlüsse betreffend das Berufungsverfahren490)490)Betrifft bloß Beschlüsse, die das Erstgericht zu fassen hat.

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(161) Beschluss gem § 468 Abs 1 ZPO

Beschluss, mit dem eine Berufung491)491)Strittig ist, ob das Erstgericht auch Berufungsbeantwortungen zurückweisen darf; bejahend Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 6 zu § 468; dagegen Stohanzl15 E1 zu § 469; ebenso ggt Fasching, LB2, Rz 1785. vom Gericht I. Instanz als verspätet oder mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 461 Abs 2 ZPO) als unzulässig zurückgewiesen wird.492)492)Die Zurückweisung der Berufung bereits vom Erstgericht kommt auch dann in Betracht, wenn die Berufung sonstige Formfehler aufweist und ein Verbesserungsverfahren erfolglos blieb oder nicht einzuleiten war. Vgl OGH RIS-Justiz RS0036117; LGZ Wien 31. 3. 1992, 44 R 3013/92 = WR 578.

– Besonderheiten des Verfahrens: Das Erstgericht hat gem § 468 Abs 1 ZPO vor Zustellung der Berufung an den Gegner die Rechtzeitigkeit sowie die Frage der rechtzeitigen Anmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 ZPO zu prüfen. Verspätete oder mangels rechtzeitiger Anmeldung unzulässige Berufungen sind bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.

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