Das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zu einer Vergemeinschaftung des Vermögens der beiden Partner (vgl dazu auch unter G.5) und löst auch nicht die Wirkungen einer Ehe aus. Dementsprechend besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht und auch kein gesetzliches Erbrecht. Daraus folgt, dass vor allem der sozial schwächere Teil bei Auflösung der Lebensgemeinschaft oder bei Tod des anderen Lebensgefährten finanziell oft gar nicht oder nicht ausreichend abgesichert ist. Will man seinen Lebensgefährten daher nach seinem Tod versorgt wissen, muss man ihn in einem Testament bedenken. Was den Unterhalt betrifft, so steht den Lebensgefährten die Möglichkeit offen, vertragliche Regelungen zu treffen.