Wie weiter oben bereits erläutert, wird allgemein aufgrund der vom OGH vorausgesetzten Eheähnlichkeit für eine außereheliche Lebensgemeinschaft der Schluss gezogen, dass homosexuelle Partner keine nichteheliche Lebensgemeinschaft im juristischen Sinn bilden können.40 Mittlerweile hat das Höchstgericht allerdings in zwei praktisch wichtigen Bereichen auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine Lebensgemeinschaft angenommen: