Wie oben schon erörtert, kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft formlos beendet werden. Gerade bei dieser Beendigung ergeben sich die meisten Rechtsstreitigkeiten. Dabei geht es vor allem um eine mögliche Rückforderung von vermögenswerten Leistungen bzw die Abgeltung derselben. Können Ehegatten in diesen Fällen auf ein formelles Aufteilungsverfahren (§§ 81 ff EheG; vgl dazu IV.G.3) zurückgreifen, steht den nichtehelichen Lebensgefährten ein solches Institut nicht zur Verfügung. Insbesondere der gemeinsame Hausbau zwischen Lebensgefährten, wo es um höhere Vermögenswerte und Geldbeträge geht, bietet großes Konfliktpotential.