1. Was gilt bei Kündigungen?
a) Vierjährige Wartezeit?
Bestandschutz
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Dieser Sonderschutz greift nach § 8 Abs. 6 lit. b BEinstG nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag des Beginns des Dienstverhältnisses bereits über einen (rechtskräftigen, nicht erloschenen) Begünstigtenstatus durch einen entsprechenden Nachweis verfügt und das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung noch keine vier Jahre bestanden hat (bei bloßem Wechsel innerhalb eines Konzerns zählt die Zeit im anderen Unternehmen mit, nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten vorheriger Überlassung an den nunmehrigen Arbeitgeber, so OGH LE-AS 21.4.3.Nr.7).